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Satzung


 
Satzung TSV Grafing 1864 e.V.
  
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
1)     Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Grafing b. München von 1864 e. V."

2)     Der Verein hat seinen Sitz in 85567 Grafing b. München und ist im Vereinsregister eingetragen.

3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4)     Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

5)      Die Vereinsfarben sind Schwarz und Gelb. Das Vereinswappen ist der „ Grafinger Bär“.
 
  
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
 
1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
 
·        Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
 
·        Instandhalten des Vereinsheims sowie der Turn- und Sportgeräte
 
·        Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
 
·        Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
 
3)     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
  
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
 
 1)     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
 
2)     Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) - ausgeübt werden.
 
3)     Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft derVereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
 
4)     Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen mit Ausnahme von Trainertätigkeiten. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
 
5)     Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
 
  
§ 4 Mitgliedschaft
 
 1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
 
2)     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem eingetragenen Datum auf der Beitrittserklärung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Dieser muss sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichten.
 
3)     Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinssausschuss.
 
4)     Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  
  
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
 
1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
 
2)     Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist jederzeit zum 31.12. des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
 
 
3)     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Dem Ausschluss geht im Falle des Verzuges die vorläufige Streichung von der Mitgliederliste voraus, wobei seit der Mahnung und der Streichung 2 Monate vergangen sein müssen. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
 
4)     Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
 
5)     Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
 
6)     Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
 
7)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
 
  
§ 6 Beiträge
 
1)     Jedes Neu-Mitglied hat mit Eintrittsdatum eine einmalige Aufnahmegebühr zu leisten.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Mit dem Beitrag wird die Aufnahmegebühr fällig.
 
2)     Über die Höhe der Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
 
3)     Über eine zusätzlich anfallende Aufnahmegebühr und Zusatzbeitrag innerhalb der einzelnen Abteilungen entscheidet die jeweilige Abteilung selbst.
 
 
§ 7 Vereinsorgane
 
Vereinsorgane sind:
 
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung
 
  
 § 8 Vorstandschaft
 
1)     Die Vorstandschaft besteht aus dem:
 
-          1. Vorstand
-          2. Vorstand
-          3. Vorstand
-          Schatzmeister(in)
 
2)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand allein oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorstand, 3. Vorstand, Schatzmeister(in) jeweils zu zweit vertreten.
 
3)     Die Vorstandschaft wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
 
4)     Wiederwahl ist möglich.
 
5)     Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
 
6)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 5.000,-- für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als Euro 5.000,-- der vorherigen Zustimmung des Vereinsschusses bedarf. Davon ausgeschlossen sind die Verbandsabgaben.
 
7)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
 
8)     Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
 
 
 
§ 9 Vereinsausschuss
 
1)       Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des Vorstands
• den Abteilungsleitern/innen

Weiter können dem Vereinsausschuss zugeordnet werden:
Jugend Vertreter/in
Schriftführer/in

Die Mitgliederversammlung kann den Jugend Vertreter/in und den Schriftführer/in wählen.

2)       Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Über die Vereinsausschusssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 
 
3)       Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Im übrigen nimmt er die Aufgaben war, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
 
  
§ 10 Mitgliederversammlung
 
 1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im 1/3 des Kalenderjahrs statt und wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Diese sind der Reihenfolge nach Versammlungsleiter. Ist keine der genannten Personen anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
 
2)     Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage, im Lokalteil des Münchner Merkurs und durch Aushang im Vereinskasten.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
 
3)     Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
4)     Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn 1/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
 
 
5)     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)           Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
 
 
b)           Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des     Kassenberichtes
 
c)            Beschlussfassung über Änderung Satzung, Vereinssauflösung, Vereinsordnung               
 
d)           Beschlussfassung über das Beitragswesen 
 
e)           weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben                        bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

6)     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 
  
§ 11 Kassenprüfung
 
1)      Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
 
2)        Sonderprüfungen sind möglich.
 
  
§ 12 Abteilungen 
 
1)     Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet und aufgelöst werden. Zur Auflösung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden Ausschussmitglieder. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
 
2)     Die Abteilungsleitung hat aus mindestens zwei Personen zu bestehen. Die Wahlen der Abteilungsleitung sind dem Zeitrythmus der Wahlen des Vorstandes anzupassen. Die Abteilungsleitung wird in der jeweiligen Abteilungen gewählt. 
 
3)   Die Abteilungen sind berechtigt die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel selbständig zu verwalten, können aber kein eigenes Vermögen bilden.
 
 
 
§ 13 Auflösung des Vereines 
 
1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
 
2)     Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Grafing mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
 
 
 
§ 14 Inkrafttreten 
 
Die Satzung wurde am 14.07.1947 errichtet und zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 27.04.2015 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlosssen.

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts München Registergericht unter VR 30008 am 08.09.2015.

Am Stadion 4 - 85567 Grafing
08092 / 32331